Humboldt-Universität zu Berlin - Amtliches Mitteilungsblatt des Präsidiums der Humboldt-Universität zu Berlin

Studienordnung

für die Magisterteilstudiengänge Afrikawissenschaften als Hauptfach und als Nebenfach

für die Magisterteilstudiengänge Afrikawissenschaften als Hauptfach und als Nebenfach

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN     HUB


Philosophische Fakultät III
Fakultätsinstitut für Asien- und Afrikawissenschaften
Afrika-Institut

Studienordnung

für die Magisterteilstudiengänge (MTSG)
Afrikawissenschaften als Hauptfach (HF) und als Nebenfach (NF)

Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Das Fach Afrikawissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin

§ 3 Studienvoraussetzungen

§ 4 Regelstudienzeit, Fächerverbindung und Studienaufbau

§ 5 Studienbeginn

§ 6 Gliederung des Studiums

§ 7 Lehrveranstaltungen

§ 8 Studiennachweise

§ 9 Studienfachberatung

§ 10 Sprachkenntnisse

Besonderer Teil

§ 11 Regelstudienzeit und zeitlicher Umfang des Studiums

§ 12 Gliederung des Grundstudiums

§ 13 Gliederung des Hauptstudiums

§ 14 Exkursionen und Praktika

Schlußteil

§ 15 Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten


Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III der Humboldt-Universität zu Berlin hat auf Grund von §§ 24 und 71 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 21. September 1995 (GVBl. S. 608), am 09 Oktober 1995 die folgende Studienordnung über die Magisterteilstudiengänge Afrikawissenschaften als Hauptfach und als Nebenfach erlassen. (1)

(1) Diese Studienordnung wurde der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung am 13. Oktober 1995 angezeigt.


Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung der HUB (MAPO HUB Teil I) vom 09. Mai 1994 Ziel, Inhalt und Aufbau der Magisterteilstudiengänge Afrikawissenschaften als Hauptfach und als Nebenfach. Sie gilt in Verbindung mit den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen für die Magisterteilstudiengänge Afrikawissenschaften.

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§ 2 Das Fach Afrikawissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin

(1) Das Fach Afrikawissenschaften gliedert sich in die Studienrichtungen:

  • Linguistik
  • Geschichte
  • Literatur

(2) Mit diesen drei fachwissenschaftlichen Ausrichtungen bietet ein Studium der Afrikawissenschaften die Möglichkeit, vertieft Kenntnisse über den afrikanischen Kontinent in Vergangenheit und Gegenwart zu erwerben. Mit Konzentration auf afrikanische Sprachen, Literaturen und Geschichte leitet das Studium zum selbständigen Arbeiten über die Gegenstände gemäß den Methoden dieser drei Herkunftsdisziplinen an. Das Studium bietet keine Berufsausbildung, sondern es vermittelt in Verbindung mit einer regionalen Spezialisierung umfassende fachwissenschaftliche Qualifikationen, die den Einstieg in verschiedene Berufsfelder ermöglichen.

(3) Lehrveranstaltungen, die in anderen Instituten der HUB angeboten werden, können auf Antrag den Lehrveranstaltungen des Afrika-Instituts gleichgestellt werden.

(4) Lehrveranstaltungen in den Nachbardisziplinen können und sollen das Studium im Fach Afrikawissenschaft ergänzen.

(5) Auf Veranstaltungen der anderen Berliner Universitäten im Umfeld des Faches wird ausdrücklich hingewiesen. Dort erworbene Leistungsnachweise und Teilnahmebescheinigungen können am Afrika-Institut entsprechend §2 (2) der Satzung für Studienangelegenheiten der HUB anerkannt werden.

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§ 3 Studienvoraussetzungen

(1) Das Studium der Afrikawissenschaften kann unter den für die Humboldt-Universität generell geltenden Bedingungen aufgenommen werden.

(2) Gute Kenntnisse des Englischen und Französischen werden dringend empfohlen.

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§ 4 Regelstudienzeit, Fächerverbindung und Studienaufbau

(1) Die Regelstudienzeit beträgt entsprechend der MAPO HUB neun Semester. Sie gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium von fünf Semestern. Der Studienumfang beträgt im Grundstudium 36 SWS/HF und 20 SWS/NF sowie im Hauptstudium 36 SWS/HF und 16 SWS/NF. Im 9. Semester erfolgt die Magisterprüfung. Auslandsaufenthalte in Afrika führen nicht zu einer Verlängerung der Regelstudienzeit. Dort erbrachte Leistungen können auf Antrag Studienleistungen gleichgestellt werden.

Die drei unterschiedlichen Studienrichtungen (Linguistik, Geschichte, Literatur) weisen geringfügige Unterschiede hinsichtlich der Stundenzahl (SWS) im Haupstudium/HF und im Grundstudium/NF im Pflicht- und Wahlpflichtbereich sowie bei den Lehrveranstaltungen nach freier Wahl auf:

- Linguistik:

Hauptstudium/HF:

30 SWS (Pflicht- und Wahlpflichtbereich)
6 SWS (Lehrveranstaltungen nach freier Wahl)

Grundstudium/NF:

18 SWS (Pflicht- und Wahlpflichtbereich)
2 SWS (Lehrveranstaltungen nach freier Wahl)

- Geschichte bzw. Literatur (Nichtlinguisten):

Hauptstudium/HF:

24 SWS (Pflicht- und Wahlpflichtbereich)
12 SWS (Lehrveranstaltungen nach freier Wahl)

Grundstudium/NF:

14 SWS (Pflicht- und Wahlpflichtbereich)
6 SWS (Lehrveranstaltungen nach freier Wahl)

(2) Magisterteilstudiengang (MTSG): Im Magisterstudium erfolgt das Studium in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern oder in einem 1. Hauptfach und einem 2. Hauptfach.

(3) Der MTSG Afrikawissenschaften als HF ist mit allen an der HUB angebotenen MTSG kombinierbar.

(4) Das Studium der Afrikawissenschaften ist ein Teilstudiengang und muß mit anderen Teilstudiengängen (ein Hauptfach oder zwei Nebenfächer) kombiniert werden. Der Teilstudiengang Afrikawissenschaften mit den in §2 (1) genannten Studienrichtungen kann auch als Nebenfach studiert werden.

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§ 5 Studienbeginn

Das Studium der Afrikawissenschaften beginnt im Regelfall im Wintersemester.

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§ 6 Gliederung des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit im Magisterteilstudiengang Afrikawissenschaften beträgt neun Semester.

(2) Sie gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium von fünf Semestern. Das 9. Semester ist gemäß § 3 der MAPO HUB Teil I der Anfertigung der Magisterarbeit (im 1. Hauptfach) und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet.

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§ 7 Lehrveranstaltungen

(1) Lehrveranstaltungen sind:

  • Sprachkurse: Der Sprachunterricht erfolgt in Kursen, in denen unterschiedliche didaktische Formen (Übung, mediengestützter Unterricht, Lektüre, Konversation usw.) je nach Erfordernis des Stoffes und des Lernziels integriert sind,
  • Vorlesungen (VL),
  • Proseminare (PS), gegebenenfalls in Verbindung mit Tutorien. Proseminare sind Einführungen in die spezifischen Arbeitsweisen der einzelnen Fachwissenschaften. In der Auseinandersetzung mit einem relativ eng begrenzten Thema sollen gleichzeitig typische Aspekte des jeweiligen Schwerpunktgebiets beispielhaft erhellt werden. Tutorien sind flankierende Lehrveranstaltungen, die in praktische und methodische Probleme des wissenschaftlichen Arbeitens einführen.
  • Hauptseminare (SE) für Studierende im Hauptstudium: Hauptseminare sind Lehrveranstaltungen, die fachliches und methodisches Vorwissen voraussetzen und so der vertiefenden Behandlung umfassender Themen oder spezifischer Problemstellungen dienen können. Sie leiten zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit an.
  • Studienprojekte: Studienprojekte sind zweisemestrige Seminare im Hauptstudium, in denen nach Möglichkeit Vertreter verschiedener Fachrichtungen nach der Methode des forschenden Lernens gemeinsam ein Thema ergründen.
  • Übungen und Kolloquien: Übungen und Kolloquien sind frei organisierte Lehrveranstaltungen, die z.B. der Lektüre von Quellentexten, dem Erwerb von fachspezifischen Sprachkenntnissen, der Vorbereitung einer Exkursion o.ä. dienen.
  • Exkursionen.

(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bieten die Lehrveranstaltungen in der Regel sowohl im Grund- als auch im Hauptstudium an.

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§ 8 Studiennachweise

(1) Folgende Studiennachweise gelten:

  • Leistungsnachweise,
  • Teilnahmebescheinigungen für Übungen, Tutorien und Exkursionen.

(2) In allen Studienabschnitten gibt es Lehrveranstaltungen, für die keine Leistungsnachweise ausgestellt werden, und solche, in denen Leistungsnachweise erworben werden können.

(3) Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis sind:

  • für das Grundstudium: Sprachkurse und Proseminare,
  • für das Hauptstudium: Sprachkurse, Hauptseminare und Studienprojekte.

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§ 9 Studienfachberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung wird durch die zentrale Studienberatung der Studienabteilung der Humboldt-Universität, den Studienfachberater/ die Studienfachberaterin des Fakultätsinstitutes Asien- und Afrikawissenschaften sowie durch beauftragte Hochschullehrer/ Hochschullehrerinnen bzw. wissenschaftliche Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen des Afrika-Instituts wahrgenommen.

(2) Das Grundstudium beginnt mit einer Orientierungsveranstaltung, die über Inhalte und Anforderungen des Teilstudienganges sowie über die Fächerverbindungen informiert. Die Teilnahme ist für alle Erstsemestrigen obligatorisch.

(3) Während des Grundstudiums ist für alle Studierenden eine Studienfachberatung durch ein Mitglied des Lehrkörpers des Afrika-Instituts Pflicht. Über diese Studienfachberatung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung vorzulegen ist.

(4) Den Studierenden wird auch in den weiteren Semestern empfohlen, die Sprechstunden der Lehrenden für Fragen der Studienplanung wahrzunehmen.

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§ 10 Sprachkenntnisse

(1) Afrikastudien verlangen viel fremdsprachliche Lektüre, vor allem in Englisch und Französisch.

(2) Studierende erwerben im Grundstudium in einem viersemestrigen Kurs Grundkenntnisse in einer der am Afrika-Institut angebotenen afrikanischen Sprachen. Die Kurse vermitteln die Fähigkeit, sich in Alltagssituationen in der jeweiligen Sprache zu verständigen und originalsprachige Texte mittleren Schwierigkeitsgrades zu erschließen.

(3)Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung im Hauptfach sind gute Lesekenntnisse in mindestens drei modernen Fremdsprachen, darunter mindestens eine afrikanische Sprache.

(4) Im Hauptstudium mit der Studienrichtung Linguistik sind zudem bis zur Magisterprüfung Grundkenntnisse in einer 2. afrikanischen Sprache zu erwerben .

(5) Die Afrikawissenschaften können von Studierenden der Studienrichtungen afrikanische Geschichte und afrikanische Literaturwissenschaft auch als Nebenfach ohne afrikanische Sprache studiert werden, nicht aber ohne ausreichende Lesekenntnisse in Englisch und einer weiteren modernen Fremdsprache. Der Besuch eines zweisemestrigen Grundkurses in einer afrikanischen Sprache wird dringend empfohlen.

(6) Die erforderlichen Sprachkenntnisse in europäischen Sprachen müssen durch das Abiturzeugnis oder geeignete außerschulische Sprachkurse nachgewiesen werden. Die am Afrika-Institut angebotenen viersemestrigen Grundkurse in afrikanischen Sprachen werden mit einer Prüfung abgeschlossen.

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Besonderer Teil

§ 11 Regelstudienzeit und zeitlicher Umfang des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit im Magisterstudiengang beträgt neun Semester, einschließlich des Prüfungssemesters.

(2) Der Umfang des Studiums beträgt beim 1. oder 2. Hauptfach 72 Semesterwochenstunden (SWS) und beim Nebenfach 36 SWS .

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§ 12 Gliederung des Grundstudiums

(1) Afrikawissenschaft als Hauptfach

Das Grundstudium ist für die drei Studienrichtungen gleich. Es umfasst 36 SWS. Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums sind in der Regel zweistündig, ausgenommen die Sprachkurse (vierstündig)

Die Veranstaltungen im einzelnen sind:

Pflichtbereich/Wahlpflichtbereich: 26 SWS

  • afrikanische Sprache: 12 SWS
  • drei Proseminare aus den Gebieten Linguistik, Geschichte/mündliche Geschichte und Literatur: 6 SWS
  • je eine Vorlesung in Linguistik, Geschichte, Literatur: 6 SWS
  • eine Übung in einer der möglichen Studienrichtungen: 2 SWS

Lehrveranstaltungen nach freier Wahl: 10 SWS

(2) Afrikawissenschaft als Nebenfach

Das Grundstudium umfaßt 20 SWS. Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums sind in der Regel zweistündig, ausgenommen die Sprachkurse (vierstündig).

Die Veranstaltungen im einzelnen sind:

Pflichtbereich/Wahlpflichtbereich:

18 SWS (Ling.), 14 SWS (Nichtling.)

  • afrikanische Sprache: 8 SWS (Ling.)
  • zwei bzw. drei Proseminare in unterschiedlichen Studienrichtungen: 4 SWS (Ling.), 6 SWS (Nichtling.)
  • - eine bzw. zwei Vorlesungen in unterschiedlichen Studienrichtungen: 2 SWS (Ling.), 4 SWS (Nichtling.)
  • - zwei Vorlesungen/ Übungen in der gewählten Studienrichtung: 4 SWS (Ling.), 4 SWS (Nichtling.)

Lehrveranstaltungen nach freier Wahl:

2 SWS (Ling.), 6 SWS (Nichtling.)

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§ 13 Gliederung des Hauptstudiums

(1) Afrikawissenschaften als Hauptfach

Das Hauptstudium umfaßt 36 SWS.

Die Veranstaltungen im einzelnen sind:

Pflichtbereich/Wahlpflichtbereich: 30 SWS (Ling.), 24 SWS (Nichtling.)

  • erste afrikanische Sprache: 4 SWS (Ling.), 4 SWS (Nichtling.)
  • zweite afrikanische Sprache: 8 SWS (Ling.)
  • drei Hauptseminare, davon mindestens zwei in der gewählten Studienrichtung: 6 SWS (Ling.), 6 SWS (Nichtling.)
  • ein Studienprojekt: 4 SWS (Ling.), 4 SWS (Nichtling.)
  • vier Vorlesungen/ Übungen, mindestens zwei davon in der gewählten Studienrichtung: 8 SWS (Ling.), 8 SWS (Nichtling.)
  • eine Übung in der gewählten Studienrichtung: 2 SWS (Nichtling.)

Lehrveranstaltungen nach freier Wahl: 6 SWS (Ling.), 12 SWS (Nichtling.)

(2) Afrikawissenschaften als Nebenfach

Das Hauptstudium umfasst 16 SWS.

Pflichtbereich/Wahlpflichtbereich: 12 SWS

  • zwei Hauptseminare in der gewählten Studienrichtung: 4 SWS
  • drei Vorlesungen/Übungen in der gewählten Studienrichtung: 6 SWS
  • eine Vorlesung/Übung in einer anderen Studienrichtung: 2 SWS

Lehrveranstaltungen nach freier Wahl: 4 SWS

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§ 14 Exkursionen und Praktika

(1) Die Studierenden des Hauptfaches müssen während ihres Hauptstudiums an mindestens einer ein- oder mehrtägigen Exkursion teilnehmen.

(2) Den Studierenden wird empfohlen, bereits während ihres Studiums praktische Erfahrungen im Bereich des von ihnen angestrebten Berufs zu erwerben. Entsprechende Bemühungen der Studierenden werden von den Lehrenden im Rahmen des Möglichen unterstützt.

(3) Auslandsaufenthalte in Afrika führen nicht zu einer Verlängerung der Regelstudienzeit. Dort erbrachte Leistungen können auf Antrag Studienleistungen gleichgestellt werden.

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Schlußteil

§ 15 Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Diese Ordnung gilt für Studierende, die ihr Studium im Magisterteilstudiengang Afrikawissenschaften im Semester nach Inkrafttreten dieser Ordnung am Afrika-Institut der HUB aufnehmen.

(2) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Studienordnung das Studium aufgenommen haben, können es wahlweise nach den bisher geltenden Bestimmungen oder nach dieser Studienordnung abschließen.

(3) Leistungsnachweise aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Studienordnung werden im Regelfall anerkannt. In Zweifelsfällen entscheidet der Fachprüfungsausschuß. Er kann gegebenenfalls empfehlen, Lehrveranstaltungen und/ oder Leistungsnachweise nachzuholen.

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§ 16 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

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