Humboldt-Universität zu Berlin - Amtliches Mitteilungsblatt des Präsidiums der Humboldt-Universität zu Berlin

Magisterprüfungsordnung

Magisterprüfungsordnung

der Humboldt-Universität zu Berlin

(MAPO HUB)

Teil I

Fachübergreifende Prüfungsbestimmungen

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Struktur des Magisterstudienganges und Fächerkombinationen

§ 3 Studienaufbau, Regelstudienzeit und Stundenumfang

§ 4 Zweck der Prüfungen

§ 5 Allgemeine Zulassungsvoraussetzunge, Zulassungsverfahren und Fristen

§ 6 Aufbau der Prüfungen und Arten der Prüfungsleistungen

§ 7 Mündliche Prüfungen

§ 8 Klausurarbeiten

§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Teil- und Fachnoten

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 11 Bestehen und Nichtbestehen

§ 12 Wiederholung

§ 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 14 Prüfungsausschuß

§ 15 Prüfer/ Prüferinnen und Beisitzer/ Beisitzerinnen

2. Abschnitt: Zwischenprüfungen

§ 16 Durchführung der Zwischenprüfung

§ 17 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

§ 18 Art und Umfang der Zwischenprüfung

§ 19 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

3. Abschnitt: Magisterprüfung

§ 20 Durchführung der Magisterprüfung

§ 21 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

§ 22 Art und Umfang der Magisterprüfung

§ 23 Magisterarbeit

§ 24 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

§ 25 Hochschulgrad und Magisterurkunde

4. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 26 Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 28 Übergangsregelungen

§ 29 Inkrafttreten

Anlage: Zeugnisse / Magisterurkunde

Allgemeines
Zur Gewährleistung eines vergleichbaren Standards der wissenschaftlichen Ausbildung und der Rechtssicherheit im Prüfungswesen haben die zuständigen Fachbereichsräte (jetzt Fakultäten) der Humboldt-Universität zu Berlin auf der Basis der "Allgemeinen Bestimmungen für Magisterprüfungsordnungen", beschlossen von der Konferenz der Rektoren und Präsidenten der Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, und des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG), in der jeweils gültigen Fassung, nachfolgende Magisterprüfungsordnung erlassen.[1]
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Magisterprüfungsordnung besteht aus den Teilen:

Teil I Fachübergreifende Prüfungsbestimmungen

Teil II Fachspezifische Prüfungsbestimmungen

(2) Die fachübergreifenden Prüfungsbestimmungen und die fachspezifischen Prüfungsbestimmungen der Magisterprüfungsordnung regeln Inhalte, Ablauf und Verfahren der Magisterprüfungen vollständig und abschließend. Die Festlegungen der fachübergreifenden Prüfungsbestimmungen gehen denen der fachspezifischen Prüfungsbestimmungen vor.

§ 2 Struktur des Magisterstudienganges und Fächerkombinationen
Im Magisterstudiengang werden ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei Hauptfächer studiert. Das 1. Hauptfach, in dem die Magisterarbeit geschrieben wird, muß aus dem Fächerangebot der Philosophischen Fakultäten oder der Geographie gewählt werden. In begründeten Ausnahmefällen können auf Antrag und mit Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses andere als die bezeichneten Fächer gwählt und kombiniert werden.
§ 3 Studienaufbau, Regelstudienzeit und Stundenumfang
(1) Das Magisterstudium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt und möglichst anwendungsorientiert sein sollte. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester. Das 9. Semester ist der Anfertigung der Magisterarbeit und der Ablegung der Fachprüfungen gewidmet.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Exkursionen und ggf. Praktika sind in das Studium zu integrieren. Sie sind innerhalb der Regelstudienzeit (auch in der vorlesungsfreien Zeit) abzuleisten. In die fachspezifischen Prüfungsbestimmungen des jeweiligen Magisterteilstudienganges sind ggf. Regelungen über Voraussetzungen, Art und Umfang der Anerkennung von Zeiten beruflicher Praxis als berufspraktische Tätigkeiten aufzunehmen. Sollen berufspraktische Tätigkeiten nicht anerkannt werden, ist dies so auszuweisen.

(3) Studienzeiten bis zu zwei Semestern für Propädeutika, in denen z. B. die für ein gewähltes Fach erforderlichen speziellen Sprachkenntnisse erworben werden müssen, werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Das Nähere regeln die fachspezifischen Prüfungsbestimmungen des jeweiligen Magisterteilstudienganges.

(4) Studienaufenthalte im Ausland werden auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet, wenn dafür eine Beurlaubung an der Humboldt-Universität zu Berlin erfolgte. Die Beurlaubung hat keinen Einfluß auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Leistungsnachweisen.

(5) Die fachübergreifenden Prüfungsbestimmungen und die fachspezifischen Prüfungsbestimmungen der Magisterprüfungsordnung stellen sicher, daß das Studium einschließlich der Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgeschlossen werden kann. Bei den Festlegungen in den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen ist die Regelstudienzeit nicht zu unterschreiten.

(6) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl (z. B. Studium generale) des Studenten/ der Studentin.

Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen einschließlich der Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studenten/ der Studentin beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden, für ein Hauptfach höchstens 80 Semesterwochenstunden (40 SWS für das Grund- und 40 SWS für das Hauptstudium), für ein Nebenfach höchstens 40 Semesterwochenstunden (20 SWS für das Grund- und 20 SWS für das Hauptstudium). Die Lehrveranstaltungen nach freier Wahl werden mit einem Ansatz von ca. 10 % bis höchstens 30 % des Gesamtstundenvolumens veranschlagt. Der Umfang der Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt somit höchstens 144 Semesterwochenstunden.

§ 4 Zweck der Prüfungen
(1) Die Magisterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß eines Magisterstudienganges. Durch die Magisterprüfung wird die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten sowie die Kenntnis von Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnissen in den gewählten Fächern festgelegt.

(2) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat/ die Kandidatin nachweisen, daß er/ sie das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er/ sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der von ihm/ ihr studierten Fächer, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortsetzen zu können.

§ 5 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen,

Zulassungsverfahren und Fristen

(1) Zur Zwischenprüfung und zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder eine sonstige Studienberechtigung besitzt. Immatrikulierte Studenten/ Studentinnen erbringen diesen Nachweis durch Vorlage des gültigen Studentenausweises der Humboldt-Universität zu Berlin für die Magisterteilstudiengänge;

2. die in den fachübergreifenden Prüfungsbestimmungen geforderten und in den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen der Magisterprüfungsordnung festgelegten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Zahl und Art vorgeschriebenen bewerteten Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen oder über andere Studienleistungen erbracht hat. Dabei darf (soweit eine von der Hochschulrektorenkonferenz und Kultusministerkonferenz erlassene Rahmenordnung für einen entsprechenden Magisterteilstudiengang nichts anderes festlegt) in einem Hauptfach die Zahl von insgesamt acht bewerteten Leistungsnachweisen (vier bewerte Leistungsnachweise als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung und vier bewertete Leistungsnachweise als Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung) und in einem Nebenfach von insbesamt vier bewerteten Leistungsnachweisen (zwei bewertete Leistungsnachweise als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung und zwei bewertete Leistungsnachweise als Voraussetzung für die Zulassung zur Magisterprüfung) nicht überschritten werden. Über die bewerteten Leistungsnachweise hinaus sind keine weiteren zur Teilnahme an den Prüfungen zu fordern;

3. die für das gewählte Fach erforderlichen Sprachkenntnisse nachweist, soweit sie in den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen gefordert werden;

4. an den Exkursionen und Praktika (ggf. im Ausland) teilgenommen hat, soweit sie in den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen gefordert werden;

5. an Studienfachberatungen teilgenommen hat, soweit sie in den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen verlangt werden;

6. mindestens das letzte Semester vor der Anmeldung zur Zwischen- bzw. Magisterprüfung an der Humboldt-Universität zu Berlin in den Magisterteilstudiengängen immatrikuliert war, in denen er/ sie die Zulassung zur Zwischen- bzw. Magisterprüfung beantragt.

(2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn

1. die in Absatz (1) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder

2. die Unterlagen unvollständig sind, oder

3. der Kandidat/ die Kandidatin die Zwischenprüfung in demselben Fach im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung in denselben oder die entsprechenden Prüfungen in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat, oder der Kandidat/ die Kandidatin sich in denselben Fächern im Magisterstudiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.

(3) Über die Zulassung entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß.

(4) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischen- bzw. Magisterprüfung ist schriftlich bei der Anmeldung zur jeweiligen ersten Prüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz (1) genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. die Studienbuchseiten,

3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat/ die Kandidatin die Zwischenprüfung in denselben Fächern im Magisterstudiengang oder eine Magisterprüfung in denselben Teilstudiengängen oder die entsprechenden Prüfungen in einem verwandten Studiengang mit gleichen oder verwandten Fächern bzw. Fächerkombinationen endgültig nicht bestanden hat oder ob er/ sie sich in denselben Fächern im Magisterstudiengang in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

§ 6 Aufbau der Prüfungen und Arten der Prüfungsleistungen
(1) Der Magisterprüfung geht die Zwischenprüfung voraus.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus Fachprüfungen in den gewählten Haupt- und Nebenfächern. Die Magisterprüfung besteht aus den Fachprüfungen in den gewählten Haupt- und Nebenfächern sowie der Magisterarbeit.

(3) Sofern ein Haupt- oder Nebenfach in mehrere Stoffgebiete untergliedert ist, bestehen die Fachprüfungen aus den Prüfungen in diesen Stoffgebieten (Teilprüfungen). Eine Teilprüfung besteht aus einer oder mehreren Prüfungsleistungen.

(4) Prüfungsleistungen sind

1. mündliche Prüfungen (§ 7) und

2. Klausurarbeiten (§ 8).

Schriftliche Prüfungsleistungen nach dem multiple choice-Verfahren sind in der Regel ausgeschlossen.

(5) Die fachspezifischen Prüfungsbestimmungen können vorsehen, daß Prüfungsleistungen durch Studienleistungen ersetzt werden, sofern diese nach Anforderungen und Verfahren gleichwertig sind (prüfungsrelevante Studienleistungen). Auf prüfungsrelevante Studienleistungen finden insbesondere die Vorschriften über die Bewertung und die Wiederholung von Prüfungsleistungen (§§ 7 bis 12, §§ 18 und 19 sowie §§ 22 bis 24) Anwendung. Der Anteil der prüfungsrelevanten Studienleistungen an den Prüfungsleistungen der Zwischen- bzw. Magisterprüfung darf nicht überwiegen.

(6) Macht ein Kandidat/ eine Kandidatin durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er/ sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Prüfungsausschuß dem Kandidaten/ der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. In die fachspezifischen Prüfungsbestimmungen sind Regelungen darüber aufzunehmen, wie Behinderte die in den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen vorgesehenen Prüfungsleistungen ganz oder teilweise durch gleichwertige Prüfungleistungen in anderer Form erbringen können.

(7) Ist es dem Kandidaten/ der Kandidatin nicht möglich, eine nach Absatz (6) Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf eine andere Art zu führen.

(8) 1. Die Prüfungszeiträume für die Zwischenprüfung, für die Magisterprüfung und für prüfungsrelevante Studienleistungen sind durch die zuständigen Prüfungsausschüsse jeweils zu Beginn des Wintersemesters für das Winter- und Sommersemester konkret festzulegen, spätestens bis 30. November jeden Jahres. Prüfungstermine und Prüfer/ Prüferinnen sind spätestens vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes durch Anschlag bekanntzugeben. Prüfungen können auch vor Ablauf des Grund- bzw. Hauptstudiums abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

2. Die Fristen für die Meldung durch Ablegung der Zwischen- bzw. Magisterprüfung enden spätestens sechs Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes. Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 7 Mündliche Prüfungen
(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat/ die Kandidatin nachweisen, daß er/ sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat/ die Kandidatin über breites Grundlagenwissen verfügt. Darüber hinaus haben die fachspezifischen Prüfungsbestimmungen vorzusehen, daß vom Kandidaten/ von der Kandidatin benannte eingegrenzte Themen (Vertiefungsgebiete) geprüft werden.

(2) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern/ Prüferinnen (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer/ einer Prüferin in Gegenwart eines/ einer sachkundigen Beisitzers/ Beisitzerin als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat/ jede Kandidatin in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einem Prüfer/ einer Prüferin geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemüß § 9 Absatz (1) hört der Prüfer/ die Prüferin die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer/ Prüferinnen an.

(3) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt mindestens 15, höchstens 45 Minuten je Kandidat/ Kandidatin und Stoffgebiet (Regelung zur Magisterprüfung siehe § 22 Absatz (3)). Eine Gruppenprüfung darf die Dauer von 90 Minuten nicht überschreiten.

(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse einer mündlichen Prüfung sind im Prüfungsprotokoll festzuhalten.

Das Ergebnis ist dem Kandidaten/ der Kandidatin jeweils im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(5) Auf Antrag des Studenten/ der Studentin wird vom Prüfungsausschuß eine Bescheinigung über ein Prüfungsergebnis ausgestellt. Bescheinigungen über Prüfungsleistungen mit dem Ergebnis "nicht ausreichend" werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(6) Prüfungsprotokolle sind an dem der Prüfung nachfolgenden Arbeitstag durch den Prüfer/ die Prüferin beim zuständigen Prüfungsausschuß zu hinterlegen.

(7) Studenten/ Studentinnen, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer/ Zuhörerinnen zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat/ die Kandidatin widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Hat der Kandidat/ die Kandidatin der Zulassung von Zuhörern nicht widersprochen und bemerkt während der Prüfung, daß seine/ ihre Prüfungsleistung darunter leidet, kann er/ sie auch noch während der Prüfung den Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit stellen. Die Zeit der Prüfungsunterbrechung wird im Prüfungsprotokoll festgehalten und nicht auf die Gesamtdauer der Prüfung angerechnet.

§ 8 Klausurarbeiten
(1) Soweit in den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen Klausurarbeiten vorgesehen sind, soll der Kandidat/ die Kandidatin darin nachweisen, daß er/ sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines/ ihres Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Möglichkeit der Anwendung von Hilfsmitteln gibt der Prüfer/ die Prüferin rechtzeitig bekannt. Die fachspezifischen Prüfungsbestimmungen haben vorzusehen, daß dem Kandidaten/ der Kandidatin Themen zur Auswahl gegeben werden.

(2) Klausurarbeiten, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern/ Prüferinnen zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Klausurarbeiten sind in der Regel innerhalb von vier Wochen zu bewerten und dem zuständigen Prüfungsausschuß bekanntzugeben.

Bei Abweichungen von mindestens 1,7 zwischen den Noten bei der Bewertung bestellt der Prüfungsausschuß einen weiteren Prüfer/ eine weitere Prüferin. Nach Vorliegen der erneuten Bewertung wird die Klausurnote endgültig durch den Prüfungsausschuß festgelegt.

(3) Die fachspezifischen Prüfungsbestimmungen regeln die Dauer der Klausurarbeiten. Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt mindestens zwei, höchstens vier Stunden.

§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung

der Teil- und Fachnoten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern/ Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1,0 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;

2,0 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen

Anforderungen liegt;

3,0 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen

genügt

5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den

Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilprüfungen.

(3) Die Noten in den Teil- und Fachprüfungen lauten bei Zutreffen von Absatz (2):

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,

bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.

(4) Die fachspezifischen Prüfungsbestimmungen können vorsehen, daß einzelne Prüfungsleistungen bei der Bildung der Noten in den Teilprüfungen und/ oder einzelne Noten in den Teilprüfungen bei der Bildung der Fachnote besonders gewichtet werden.

(5) Für die Bildung der Gesamtnoten (§§ 19, 24, 13) gilt Absatz (3) entsprechend.

(6) Bei der Bildung der Teilprüfungs-, Fach- und Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat/ die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er/ sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/ der Kandidatin kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes gefordert werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Die Entscheidung wird dem Studenten/ der Studentin schriftlich durch den Prüfungsausschuß mitgeteilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versuch der Kandidat/ die Kandidatin, das Ergebnis seiner/ ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet.

Ein Kandidat/ eine Kandidatin, der/ die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem/ der jeweiligen Prüfer/ Prüferin oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten/ die Kandidatin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(4) Der Kandidat/ die Kandidatin hat das Recht, innerhalb von acht Wochentagen die Entscheidungen nach Absatz (3) Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüfen zu lassen. Dazu ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.

(5) Der Prüfungsausschuß ist verpflichtet, belastende Entscheidungen dem Kandidaten/ der Kandidatin unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. In den Fällen des § 10 Absätze (1), (2) und (3( soll der Kandidat/ die Kandidatin vom Prüfungsausschuß vorher angehört werden.

§ 11 Bestehen und Nichtbestehen
(1) Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens "ausreichend" lautet. Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Zwischenprüfung bestanden sind. Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Magisterprüfung bestanden und die Magisterarbeit mindestens mit "ausreichend" bewertet wurden.

(2) Hat der Kandidat/ die Kandidatin eine Teilprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Prüfungsausschuß dem Kandidaten/ der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechsbehelfsbelehrung, die auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt und/ oder in welchem Umfang die Teilprüfung wiederholt werden kann.

(3) Hat der Kandidat/ die Kandidatin die Zwischenprüfung oder die Magisterprüfung nicht bestanden, wird ihm/ ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung durch den Prüfungsausschuß ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und ihre Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

Die in der 1. Wiederholung nicht bestandenen bzw. in der 2. Wiederholung endgültig nicht bestandenen Prüfungsleistungen sind gesondert auszuweisen.

§ 12 Wiederholung
(1) Die Zwischenprüfung kann in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Teilprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Wird eine Zwischenprüfung nicht spätestens mit Ablauf von zwei Semestern nach der für das Grundstudium festgelegten Zeit in allen Teilen erfolgreich abgeschlossen, so ist der Student/ die Studentin verpflichtet, an einer besonderen Prüfungsberatung für die Zwischenprüfung teilzunehmen; sie wird von prüfungsberechtigten Hochschulangehörigen durchgeführt, und die dort getroffenen Festlegungen werden dem zuständigen Prüfungsausschuß mitgeteilt. Ist der Student/ die Studentin dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 4 nicht nachgekommen, so wird er/ sie gemäß § 15 Absatz (1) Satz 3 Nr. 1 BerlHG exmatrikuliert. Werden die für den erfolgreichen Abschluß der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen nicht spätestens bis zum Ablauf zweier weiterer Semester nachgewiesen, so ist der Student/ die Studentin verpflichtet, erneut an einer besonderen Prüfungsberatung teilzunehmen. Ist er/ sie dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 6 nicht nachgekommen, so ist er/ sie gemäß § 15 Absatz (1) Satz 3 Nr. 1 BerlHG zu exmatrikulieren.

(2) Die Magisterprüfung darf in den Teilprüfungen, in denen sie nicht bestanden wurde oder als nicht bestanden gilt, grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin. Die Wiederholung einer bestandenen Teilprüfung ist nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Hat sich der Student/ die Studentin nicht spätestens nach Ablauf von zwei Semestern nach Ende des für das Hauptstudium festgelegten Teiles der Regelstudienzeit zur Magisterprüfung gemeldet, so ist er/ sie verpflichtet, an einer besonderen Prüfungsberatung für die Magisterprüfung teilzunehmen; sie wird von prüfungsberechtigten Hochschulangehörigen durchgeführt und die dort getroffenen Festlegungen werden dem zuständigen Prüfungsausschuß mitgeteilt. Ist der Student/ die Studentin dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 5 nicht nachgekommen, so ist er/ sie gemäß § 15 Absatz (1) Satz 3 Nr. 1 BerlHG zu exmatrikulieren.

(3) Die Magisterarbeit kann bei einer Beurteilung mit "nicht ausreichend" einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Magisterarbeit in der in § 23 Absatz (5) Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat/ die Kandidatin bei der Anfertigung seiner/ ihrer 1. Magisterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(4) Eine 2. Wiederholung der Magisterarbeit ist ausgeschlossen. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

(5) Die zuständigen Prüfungsausschüsse haben sicherzustellen, daß der Student/ die Studentin eine Wiederholungsprüfung spätestens am Beginn des auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Semsters aufnehmen kann. Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach vier Wochen, vom Tage des Nichtbestehens an gerechnet, wiederholt werden.

(6) Macht ein Kandidat/ eine Kandidatin von seinem/ ihrem Recht Gebrauch, die nichtbestandene Prüfung zu wiederholen, so gilt für die Bewertung der Prüfungsleistung sowohl bei der 1. als auch bei der 2. Wiederholungsprüfung derselbe Maßstab wie bei der 1. Prüfung. Die Notenskala entspricht § 9 Absatz (1) und (3). Eine Abwertung der Prüfungsleistungen aufgrund der Wiederholung ist nicht statthaft.

§ 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen

und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in denselben Fächern des Magisterstudienganges werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Die Anerkennung von Teilen der Magisterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Magisterarbeit anerkannt werden soll. Die Entscheidung hierüber trifft der zuständige Prüfungsausschuß.

(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Fächern des Magisterstudienganges oder in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Humboldt-Universität im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.

(3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(4) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1), (2) und (3) entsprechend.

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. Die Entscheidung trifft der zuständige Prüfungsausschuß.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze (1) bis (5) besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student/ die Studentin hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und den Antrag auf Anerkennung beim zuständigen Prüfungsausschuß einzureichen.

§ 14 Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch die Magisterprüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben sind Prüfungsausschüsse zu bilden. Sie haben nicht mehr als sieben Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglider des Prüfungsausschusses beträgt in der Regel drei Jahre. Für studentische Prüfungsausschußmitglieder beträgt die Amtszeit in der Regel ein Jahr.

(2) Der/ die Vorsitzende, sein Stellvertreter/ ihre Stellvertreterin, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreter/ Stellvertreterinnen werden vom zuständigen Fachbereichsrat (jetzt Fakultätsrat) bestellt. Als Vorsitzender/ Vorsitzende ist ein Professor/ eine Professorin zu berufen. Die Professoren/ Professorinnen verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen. Außer den Professoren/ Professorinnen gehören ihm auch akademische Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen und Studenten/ Studentinnen an. Studenten/ Studentinnen, die als Mitglieder des Prüfungsausschusses berufen werden, müssen das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die Haupt- und Nebenfächer sind an der Humboldt-Universität zu Berlin aus mehreren Fachbereichen (jetzt Fakultäten) wählbar. Es ist deshalb für die Zwischenprüfung und für die Magisterprüfung der Prüfungsausschuß des 1. Hauptfaches, in welchem die Magisterarbeit geschrieben wird, zuständig. Die Zuständigkeit reicht von der Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen bis hin zur Aushändigung der Zeugnisse und der Urkunde.

(4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die fachübergreifenden und die fachspezifischen Prüfungsbestimmungen der Magisterprüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Fachbereichsrat (künftig Fakultätsrat) regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, gibt Anregungen und erarbeitet Vorschläge zur Reform der Magisterstudienrordnungen/ Studienpläne sowie der fachübergreifenden/ fachspezifischen Prüfungsbestimmungen der Magisterprüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dies ist aktenkundig zu machen.

§ 15 Prüfer/ Prüferinnen und Beisitzer/ Beisitzerinnen
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer/ Prüferinnen und die Beisitzer/ Beisitzerinnen.

Zu Prüfern/ Prüferinnen werden Professoren/ Professorinnen bestellt. Davon abweichend dürfen nichthabilitierte Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen und Lehrbeauftragte zu Prüfern/ Prüferinnen nur bestellt werden, soweit sie zu selbständiger Lehre berechtigt sind und wenn Professoren/ Professorinnen oder habilitierte akademische Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen für Prüfungen nicht zur Verfügung stehen. Studienbegleitende Prüfungen können auch von den jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden.

Zum Beisitzer/ zur Beisitzerin darf nur bestellt werden, wer in demselben Fach die Magisterprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

Aus der Humboldt-Universität ausgeschiedene und/ oder emeritierte Prüfungsberechtigte können bis maximal zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus der Universität als Prüfer/ Prüferinnen bestellt werden.

(2) Bei der Bestellung der Prüfer/ Prüferinnen ist durch den Prüfungsausschuß in der Regel zu ermöglichen, daß der Kandidat/ die Kandidatin für ein Prüfungsfach eine Auswahl unter Prüfern/ Prüferinnen treffen kann. Der Vorschlag des Kandidaten/ der Kandidatin begründet keinen Anspruch.

(3) Für Prüfer/ Prüferinnen und Beisitzer/ Beisitzerinnen gilt § 14 Absatz (6) entsprechend.

2. Abschnitt: Zwischenprüfung

§ 16 Durchführung der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung ist im Hauptfach und in den beiden Nebenfächern oder - bei Wahl von zwei Hauptfächern - in beiden Hauptfächern abzulegen. Sie kann studienbegleitend oder als Blockprüfung am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums oder in einer Kombination der beiden Prüfungsarten durchgeführt werden.

Die Prüfungsleistung ist gemäß § 9 Absatz (1) zu bewerten. Die erbrachten Leistungen müssen jeweils für ein Teilgebiet des Faches dem Zweck der Zwischenprüfung gemäß § 4 Absatz (2) entsprechen. Die über die studienbegleitende Fachprüfung ausgestellte Bescheinigung gemäß § 19 Absatz (3) muß Angaben über Art und Gegenstand der erbrachten Leistungen enthalten.

(2) Prüfungen in einem Fach sollen innerhalb von vier Wochen abgelegt werden. Die Zwischenprüfung soll in der Regel bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 5. Semesters abgeschlossen sein.

§ 17 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Die fachspezifischen Prüfungsbestimmungen regeln, welche Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 5 zu erbringen sind.
§ 18 Art und Umfang der Zwischenprüfung
(1) Die fachspezifischen Prüfungsbestimmungen regeln, welche Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Zwischenprüfung und welche Prüfungsleistungen in den Teilprüfungen jeweils zu erbringen sind. Gegenstand der Teilprüfungen können nur die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen sein.

(2) Zur Straffung des Prüfungsverfahrens sind in den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen die Anzahl der Prüfungsleistungen zu begrenzen und die zu prüfenden Stoffgebiete so konkret wie möglich zu beschreiben. Die Prüfungsleistungen in den Teilprüfungen sind zu begrenzen (soweit eine von der Hochschulrektorenkonferenz und Kultusministerkonferenz erlassene Rahmenordnung für einen Magisterteilstudiengang nichts anderes festlegt), auf

- vier Prüfungsleistungen im Hauptfach,

- zwei Prüfungsleistungen im Nebenfach.

Die Anzahl der Klausurarbeiten darf 50% der Prüfungsleistungen nicht übersteigen. Über die Prüfungsleistungen hinaus sind keine weiteren zu fordern.

(3) Die Ergebnisse der Zwischenprüfung werden nicht auf die Magisterprüfung angerechnet.

§ 19 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
(1) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Bei zwei Hauptfächern werden beide Hauptfächer gleich gewichtet, bei einem Hauptfach und zwei Nebenfächern wird das Hauptfach gegenüber den Nebenfächern zweimal gewichtet.

(2) Über die bestandene Zwischenprüfung ist in der Regel innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis auszustellen, das die in den jeweiligen Teilstudiengängen erzielten Noten in den Fachprüfungen und die Gesamtnote enthält. Alle Noten sind numerisch und verbal auszudrücken.

Das Zeugnis ist vom/ von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Dekan/ der Dekanin des Fachbereiches (jetzt Fakultät), in dem der Kandidat/ die Kandidatin das 1. Hauptfach studiert, zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Fachbereiches (jetzt Fakultät) zu versehen. Das Zeugnis trägt das Datum der letzten erfolgreich bestandenen Fachprüfung.

(3) Erfolgt das Ablegen der Zwischenprüfung in Form studienbegleitender Fachprüfungen gemäß § 6 Absatz (5) entsprechend den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen, erhält der Kandidat/ die Kandidatin auf Antrag eine Bescheinigung innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung beim zuständigen Prüfungsausschuß, die die erzielten Fachnoten im Rahmen der Zwischnprüfung des Magisterstudiums ausweist. Diese Bescheinigung wird vom/ von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet, trägt das Datum der letzten Prüfung und ist mit dem Stempel des Prüfungsausschusses zu versehen.

3. Abschnitt: Magisterprüfung

§ 20 Durchführung der Magisterprüfung

(1) Die Magisterprüfung wird als Blockprüfung in demselben Prüfungszeitraum für alle Teilstudiengänge abgelegt. Die Verantwortung für die Koordination der abzulegenden Fachprüfungen in den Teilstudiengängen trägt der Prüfungsausschuß des 1. Hauptfaches, in welchem die Magisterarbeit geschrieben wird.

(2) Die Magisterprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit, d. h. bis zum Ende des 9. Semesters, vollständig abgeschlossen werden.

§ 21 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
Zur Magisterprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. die bestandene Zwischenprüfung im Hauptfach und in den beiden Nebenfächern bzw. in den beiden Hauptfächern an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung (vgl. § 13 Absätze (2) und (3) sowie § 18 Absätze (1) und (2)) nachweist und

2. die in den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen gemäß § 5 geregelten Zulassungsvoraussetzungen erbracht hat.

§ 22 Art und Umfang der Magisterprüfung
(1) Die fachspezifischen Prüfungsbestimmungen regeln, welche Teilprüfungen in den Fachprüfungen der Magisterprüfung und welche Prüfungsleistungen in den Teilprüfungen zu erbringen sind. Gegenstand der Teilprüfungen können nur die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen sein.

(2) Der Prüfungsstoff wird durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten, für die der Kandidat/ die Kandidatin Vorschläge unterbreiten kann, konzentriert, in denen das Verständnis des Kandidaten/ der Kandidatin für die größeren Zusammenhänge sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden können. Die in den einzelnen Stoffgebieten zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen auf der Grundlage der Studienordnung konkret zu beschreiben und zu begrenzen.

(3) Die fachspezifischen Prüfungsbestimmungen legen die Anzahl der Prüfungsleistungen fest. Zur Straffung des Prüfungsverfahrens ist die Anzahl der Prüfungsleistungen zu begrenzen (soweit eine von der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz erlassene Rahmenordnung für einen Magisterteilstudiengang nichts anderes festlegt), auf

- vier Prüfungsleistungen im Hauptfach,

- zwei Prüfungsleistungen im Nebenfach.

Die Anzahl der Klausurarbeiten darf 50% der Prüfungsleistungen nicht übersteigen. Über die Prüfungsleistungen hinaus sind keine weiteren zu fordern.

Die Dauer der mündlichen Prüfungen in den Hauptfächern beträgt in der Regel 60, in den Nebenfächern höchstens 30, mindestens jedoch 15 Minuten. Die Dauer der Klausurarbeiten beträgt mindestens zwei, höchstens vier Stunden.

(4) Die Reihenfolge, in der die einzelnen Prüfungsleistungen zu erbringen sind, regeln die fachspezifischen Prüfungsbestimmungen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin die Reihenfolge der zu erbringenden Prüfungsleistungen verändert werden. Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Prüfungsausschuß.

§ 23 Magisterarbeit
(1) Die Magisterarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat/ die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

(2) Das Thema der Magisterarbeit ist dem 1. Hauptfach zu entnehmen. Jeder/ jede in Forschung und Lehre tätige Professor/ Professorin und Prüfungsberechtigte entsprechend BerlHG (in der jeweils gültigen Fassung) kann das Thema der Magisterarbeit stellen und die Magisterarbeit betreuen.

Der Prüfungsausschuß sorgt dafür, daß ein Kandidat/ eine Kandidatin rechtzeitig ein Thema für die Magisterarbeit erhält. Der Kandidat/ die Kandidatin hat das Recht, für das Thema der Magisterarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Die Ausgabe des Themas sowie die Festlegungen zu Form und Umfang der Magisterarbeit erfolgen durch den Prüfungsausschuß des 1. Hauptfaches. Der Zeitpunkt der Ausgabe und der Name des Betreuers/ der Betreuerin sind aktenkundig zu machen. Das Thema der Magisterarbeit kann vor Erbringen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 21, jedoch nicht vor Erbringen der Zwischenprüfung, ausgegeben werden.

(4) Die Magisterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten/ der einzelnen Kandidatin aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz (1) erfüllt.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit beträgt sechs Monate, vom Tage der Themenausgabe an gerechnet. Thema und Aufgabenstellung der Magisterarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach Satz 3 und 4 sind aktenkundig zu machen.

(6) Die Magisterarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen.

Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin nach Anhörung des Betreuers/ der Betreuerin die Anfertigung der Magisterarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

(7) Bei der Abgabe der Magisterarbeit hat der Kandidat/ die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er seine/ sie ihre Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen/ ihren entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(8) Die Magisterarbeit ist fristgemäß in festgelegter Form und Umfang beim Prüfungsausschuß des 1. Hauptfaches abzugeben. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(9) Die Magisterarbeit ist von zwei Prüfern/ Prüferinnen zu bewerten. Einer der Prüfer/ eine der Prüferinnen soll derjenige/ diejenige sein, der/ die das Thema der Magisterarbeit ausgegeben hat (Betreuer/ Betreuerin). Magisterarbeiten sind in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Abgabetermin zu bewerten. Die Magisterarbeit ist bestanden, wenn sie von beiden Prüfern/ Prüferinnen mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde. Bei Abweichungen von mindestens 1,7 zwischen den Noten bei der Bewertung oder bei einem Urteil eines Prüfers/ einer Prüferin "nicht ausreichend", wird durch den Prüfungsausschuß ein weiterer Prüfer/ eine weitere Prüferin benannt. Nach Vorliegen der erneuten Bewertung wird die Note der Magisterarbeit endgültig durch den zuständigen Prüfungsausschuß festgelegt.

§ 24 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
(1) Bei der Bildung der Gesamtnote der Magisterprüfung werden die Noten der Magisterarbeit zweifach, die Fachnote in jedem Hauptfach zweifach und die Fachnote in jedem Nebenfach einfach gewichtet.

(2) Bei überragenden Leistungen (Gesamtnote 1,0) wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt.

(3) Hat ein Kandidat/ eine Kandidatin die Magisterprüfung bestanden, so erhält er/ sie in der Regel innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis. Das Zeugnis weist das Thema der Magisterarbeit und ihre Benotung, die in den jeweiligen Teilstudengängen erreichten Fachprüfungsergebnisse sowie die Gesamtnote der Magisterprüfung aus. Alle Noten sind numerisch und verbal auszudrücken. Das Zeugnis wird vom Präsidenten/ von der Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin und dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des 1. Hauptfaches unterzeichnet und trägt das Siegel der Humboldt-Universität zu Berlin.

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 25 Hochschulgrad und Magisterprüfung
(1) Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung wird der Hochschulgrad "Magister Artium" bzw. "Magistra Artium" (abgekürzt: M.A.) verliehen.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/ der Kandidatin eine Magisterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Magistergrades beurkundet.

(3) Die Magisterurkunde wird vom Präsidenten/ von der Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin und dem/ der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des 1. Hauptfaches unterzeichnet und mit dem Siegel der Humboldt-Universität zu Berlin versehen.

4. Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 26 Ungültigkeit der Zwischenprüfung und der Magisterprüfung
(1) Hat der Kandidat/ die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat/ die Kandidatin getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat/ die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat/ die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der zuständige Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten/ der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Magisterurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz (1) und Absatz (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten/ der Kandidatin auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine/ ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
§ 28 Übergangsregelungen
Studenten/ Studentinnen im Grundstudium, die vor Inkraftteten dieser Ordnung ihr Studium im Magisterstudiengang an der Humboldt-Universität zu Berlin aufgenommen haben, und Studenten/ Studentinnen im Hauptstudium legen die Zwischenprüfung bzw. die Magisterprüfung nach den vorläufigen Ordnungen ab, die vom Fachbereichsrat (künftig Fakultätsrat) erlassen und vom Akademischen Senat 1991 beschlossen wurden. Auf Antrag können sie die Zwischenprüfung bzw. Magisterprüfung auch nach dieser Ordnung ablegen. In diesen Fällen legt der jeweils zuständige Prüfungsausschuß fachlich modifizierte Übergangsanforderungen fest. Die Wahl ist mit der Meldung zur Prüfung zu treffen, aktenkundig zu machen und nicht revidierbar.
§ 29 Inkrafttreten
Die fachübergreifenden Prüfungsbestimmungen der Magisterprüfungsordnung treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.
Anlage
H U M B O L D T - U N I V E R S I T Ä T Z U B E R L I N
Z E U G N I S
Herr/ Frau
__________________________________________________________________
geb. am: _____________________________________ in __________________________
hat im Magisterstudiengang

die ZWISCHENPRÜFUNG

nach der Magisterprüfungsordnung der Humboldt-Universität zu Berlin vom

......................................an der

.............................................................................................................. Fakultät ........... abgelegt.

P r ü f u n g e n Noten

numerisch (verbal)

1. Hauptfach ............................................................. ........................................................

2. Hauptfach ............................................................. ........................................................

bzw.

Nebenfächer .............................................................. .........................................................

.............................................................. .........................................................

Gesamtnote: .........................................................

Berlin, den

Dekan/ Dekanin Siegel der Fakultät Vorsitzender/ Vorsitzende

des Prüfungsausschusses

____________________________________________

Einzelnoten: 1 = sehr gut, 2 = gut; 3 = gefriedigend; 4 = ausreichend

Gesamtnote: 1 = sehr gut, 2 = gut; 3 = gefriedigend; 4 = ausreichend

H U M B O L D T - U N I V E R S I T Ä T

z u B e r l i n

Z E U G N I S

Herr/ Frau
_________________________________________________________
geb. am: _________________________________ in _______________________________

hat die

MAGISTERPRÜFUNG
nach der Magisterprüfungsordnung der Humboldt-Universität zu Berlin vom

............................ an der

............................................................ Fakultät ................ in einem

ordnungsgemäßen Verfahren abgelegt und mit dem

Gesamturteil:

__________________________________________

numerisch (verbal)

bestanden.

Thema der Magisterarbeit:

______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Note der Magisterarbeit ........................................................................

numerisch (verbal)

Noten

numerisch (verbal)

1. Hauptfach

....................................... ........................................

2. Hauptfach

....................................... ........................................

bzw.

Nebenfächer

....................................... ........................................

....................................... ........................................

Berlin, den

Präsident/ Präsidentin Siegel Vorsitzender/ Vorsitzende

HUB des Prüfungsausschusses

____________________________________________

Einzelnoten: 1 = sehr gut, 2 = gut; 3 = gefriedigend; 4 = ausreichend

Gesamtnote: 1 = sehr gut, 2 = gut; 3 = gefriedigend; 4 = ausreichend

Die

Humboldt-Universität zu Berlin

verleiht mit dieser Urkunde

Herrn/ Frau
_________________________________________________________

den akademischen Grad

M A G I S T E R A R T I U M bzw.

M A G I S T R A A R T I U M (M. A.)

nachdem die Magisterprüfung entsprechend der Magisterprüfungsordnung

der HUB vom ................... an der ........................................................... Fakultät .....

in einem ordnungsgemäßen Verfahren abgelegt wurde.

1. Hauptfach: ........................................................

2. Hauptfach: ........................................................

bzw.

Nebenfächer: ........................................................... und .................................................................

Berlin, den

Siegel

HUB

Präsident/ Präsidentin Vorsitzender/ Vorsitzende

des Prüfungsausschusses

Teil II
Fachspezifische Prüfungsbestimmungen

(im Überblick)

Philosophische Fakultät I

Philosophie

II 01 Philosophie als HF und als NF

Geschichtswissenschaften

II 02 Alte Geschichte als HF und als NF

II 03 Europäische Ethnologie als HF und als NF

II 04 Mittelalterliche Geschichte als HF und als NF

II 05 Neurere und Neueste Geschichte als HF und als NF

II 06 Ur- und Frühgeschichte als HF und als NF

Bibliothekswissenschaft

II 07 Bibliothekswissenschaft als HF und als NF

Philosophische Fakultät II

Germanistik

II 08 Ältere deutsche Litaratur und Sprache als HF und als NF

II 09 Deutsch als Fremdsprache als NF

II 10 Germanistische Linguistik als HF und als NF

II 11 Neuere Deutsche Literatur als HF und als NF

II 12 Skandinavistik als HF und als NF

II 13 Vergleichende Sprachwissenschaft als HF und als NF

Fremdsprachliche Philologien

II 14 Übersetzungswissenschaft als HF und als NF

Fremdsprachliche Philologien

(Anglistik und Amerikanistik)

II 15 Amerikanistik als HF und als NF

II 16 Anglistik/ Amerikanistik als HF

II 17 Anglistik als NF

II 18 Keltologie als NF

Fremdsprachliche Philologien

(Klassische Philologie und Neogräzistik)

II 19 Altgriechisch als HF und als NF

II 20 Latein als HF und als NF

Fremsprachliche Philologien

(Romanistik)

II 21 Französisch als HF und als NF

II 22 Italienisch als HF und als NF

II 23 Portugiesisch als NF

II 24 Rumänisch als NF

II 25 Spanisch als HF und als NF

Fremdsprachliche Philologien

(Slawistik)

II 26 Bohemistik als HF und als NF

II 27 Bulgaristik als NF

II 28 Hungarologie als HF und als NF

II 29 Polonistik als HF und als NF

II 30 Russistik als HF und als NF

II 31 Serbistik/ Kroatistik als HF und als NF

II 32 Slawistik als HF

II 33 Slowakistik als NF

Philosophische Fakultät III

Sozialwissenschaften

II 34 Politikwissenschaften als NF

II 35 Soziologie als NF

Asien- und Afrikawissenschaften

II 36 Afrikawissenschaften als HF und als NF

II 37 Ägyptologie als HF und als NF

II 38 Chinawissenschaften als HF und als NF

II 39 Geschichte Südasiens als HF und als NF

II 40 Geschichte Südostasiens als HF und als NF

II 41 Internationale Beziehungen Asiens und Afrikas als NF

II 42 Islamwissenschaften (nichtarabischer Raum) als HF und als NF

II 43 Israelwissenschaften als HF und als NF

II 44 Japanologie als HF und als NF

II 45 Koreanistik als HF und als NF

II 46 Mittelasienwissenschaften als HF und als NF

II 47 Mongolistik als HF und als NF

II 48 Sudanarchäologie als HF und als NF

II 49 Südostasienstudien als HF und als NF

II 50 Tibetologie als HF und als NF

Kultur- und Kunstwissenschaften

II 51 Klassische Archäologie als HF und als NF

II 52 Kulturwissenschaft als HF und als NF

II 53 Kunstgeschichte als HF und als NF

II 54 Musikwissenschaft als HF und als NF

II 55 Theaterwissenschaft/ Kulturelle Kommunikation als HF und als NF

Philosophische Fakultät IV

Erziehungswissenschaften

II 56 Erziehungswissenschaften als HF und als NF

Rehabilitationswissenschaften

II 57 Rehabilitationspädagogik als NF

Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät II

Mathematik

II 58 Mathematik als 2. HF und als NF

Informatik

II 59 Informatik als NF

Psychologie

II 60 Psychologie als NF

Geographie

II 61 Geographie als HF und als NF

Theologische Fakultät

II 62 Evangelische Theologie als 2. HF und als NF

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

II 63 Betriebswirtschaftslehre als NF

II 64 Volkswirtschaftslehre als NF