Humboldt-Universität zu Berlin - Amtliches Mitteilungsblatt des Präsidiums der Humboldt-Universität zu Berlin

Fachspezifische Prüfungsbestimmungen

für die Magisterteilstudiengänge Afrikawissenschaften als Hauptfach und als Nebenfach

für die Magisterteilstudiengänge Afrikawissenschaften als Hauptfach und als Nebenfach

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN     HUB


Philosophische Fakultät III
Fakultätsinstitut für Asien- und Afrikawissenschaften
Afrika-Institut

Fachspezifische Prüfungsbestimmungen

für die Magisterteilstudiengänge (MTSG)
Afrikawissenschaften als Hauptfach (HF) und als Nebenfach (NF)

Teil II 36 der Magisterprüfungsordnung der Humboldt-Universität (MAPO HUB)

Inhalt

§ 1 Besondere Studienanforderungen

§ 2 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums, Studienumfang und Fächerkombination

A. Hauptfach (HF)

§ 3 Grundstudium

§ 4 Zwischenprüfung

§ 5 Hauptstudium

§ 6 Magisterprüfung

B. Nebenfach (NF)

§ 7 Grundstudium

§ 8 Zwischenprüfung

§ 9 Hauptstudium

§ 10 Magisterprüfung

§ 12 Regelung für behinderte Studierende

§ 13 Anerkennung von Zeiten beruflicher Praxis

§ 14 Inkrafttreten


Die fachübergreifenden Prüfungsbestimmungen (Teil I der MAPO HUB) in der jeweils gültigen Fassung gehen den fachspezifischen Prüfungsbestimmungen vor. (1)

(1) Die fachspezifischen Prügungsbestimmungen wurden am 31. Oktober 1995 von der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung bestätigt.


§ 1 Besondere Studienanforderungen

Für das Studium der Afrikawissenschaften sind Kenntnisse des Englischen und des Französischen erforderlich. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung sind diese Kenntnisse durch das Abiturzeugnis oder eine äquivalente Bescheinigung nachzuweisen.

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§ 2 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums, Studienumfang und Fächerkombination

(1) Die Regelstudienzeit beträgt entsprechend der MAPO HUB neun Semester. Sie gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium von fünf Semestern. Der Studienumfang beträgt im Grundstudium 36 SWS/HF und 20 SWS/NF sowie im Hauptstudium 36 SWS/HF und 16 SWS/NF. Im 9. Semester erfolgt die Magisterprüfung. Auslandspraktika führen nicht zu einer Verlängerung der Regelstudienzeit.

(2) Die drei unterschiedlichen Studienrichtungen (Linguistik, Geschichte, Literatur) weisen geringfügige Unterschiede hinsichtlich der Stundenzahl (SWS) im Haupstudium/HF und im Grundstudium/ NF im Pflicht- und Wahlpflichtbereich sowie bei den Lehrveranstaltungen nach freier Wahl auf:

Linguistik:

Hauptstudium/HF

30 SWS (Pflicht- und Wahlpflichtbereich)
6 SWS (Lehrveranstaltungen nach freier Wahl)

Grundstudium/NF

18 SWS (Pflicht- und Wahlpflichtbereich)
2 SWS (Lehrveranstaltungen nach freier Wahl)

Geschichte bzw. Literatur (Nichtlinguisten):

Hauptstudium/HF

24 SWS (Pflicht- und Wahlpflichtbereich)
12 SWS (Lehrveranstaltungen nach freier Wahl)

Grundstudium/NF

14 SWS (Pflicht- und Wahlpflichtbereich)
6 SWS (Lehrveranstaltungen nach freier Wahl)

(3) Die fachübergreifenden und die fachspezifischen Prüfungsbestimmungen (MAPO HUB) stellen sicher, daß das Studium einschließlich der Prüfungen innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgeschlossen werden kann.

(4) Im Teilstudiengang Afrikawissenschaften gibt es drei Studienrichtungen:

  • Linguistik
  • Geschichte
  • Literatur

Wird Afrikawissenschaften als Nebenfach studiert, ist mit Beginn des Studiums eine Studienrichtung zu wählen. Die Wahl der Studienrichtung als Schwerpunkt des Hauptfaches erfolgt nach der Zwischenprüfung.

(5) Das Studium der Afrikawissenschaften ist ein Teilstudiengang und muß daher mit anderen Teilstudiengängen (ein Hauptfach oder zwei Nebenfächer) kombiniert werden. Der MTSG Afrikawissenschaften als HF und als NF ist mit allen an der HUB angebotenen MTSG kombinierbar.

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A. Hauptfach (HF)

§ 3 Grundstudium 36 SWS

Pflichtbereich/Wahlpflichtbereich: 26 SWS

  • afrikanische Sprache 12 SWS
  • je ein Proseminar aus den Gebieten Linguistik, Geschichte/mündliche Geschichte und Literatur 6 SWS
  • je eine Vorlesung in Linguistik, Geschichte, Literatur 6 SWS
  • eine Übung in einer der möglichen Studienrichtungen 2 SWS

Lehrveranstaltungen nach freier Wahl 10 SWS

Leistungsnachweise:

Im Grundstudium sind insgesamt vier benotete Leistungsnachweise - je ein Leistungsnachweis in den Proseminaren zur Linguistik, Geschichte/ mündlichen Geschichte und Literatur sowie in einer afrikanischen Sprache - zu erbringen. Der Leistungsnachweis in der Sprache besteht aus einer Übersetzung aus der Fremdsprache ins Deutsche, einer kleineren Übersetzung aus dem Deutschen in die Fremdsprache und einem grammatischen Übungsteil. Er ist am Ende des Grundstudiums zu erbringen.

Die anderen Leistungsnachweise sind durch die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, ggf. in Verbindung mit einem Vortrag, zu erwerben.

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§ 4 Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Teilprüfungen mit je einer Prüfungsleistung, von denen zwei studienbegleitend und zwei als Blockprüfung am Ende des Grundstudiums erbracht werden.

(2) Zulassungsvoraussetzungen für die studienbegleitende Zwischenprüfung sind:

  • Teilnahme an einer obligatorischen Studienfachberatung während des Grundstudiums
  • der Nachweis über Kenntnisse in zwei europäischen Sprachen

(3) Zulassungsvoraussetzungen für die Blockprüfung sind:

  • Erbringen der geforderten Leistungsnachweise gemäß § 3,
  • Nachweis über die zwei bestandenen Zwischenprüfungsleistungen, die studienbegleitend abgelegt worden sind.

(4) Die zwei studienbegleitenden Teilprüfungen erfolgen als mündliche Prüfungen von jeweils 20-30 Minuten Dauer jeweils im Anschluß an zwei der drei zu absolvierenden Proseminare in unterschiedlichen Studienrichtungen.

(5) Die Blockprüfung besteht aus:

1. Teilprüfung: Sprache

Die mündliche Prüfung dauert 20-30 Minuten und besteht aus einer Konversation, Übersetzen eines kurzen Tenxtes von der Fremdsprache ins Deutsche sowie Fragen zur Grammatik.

2. Teilprüfung: Afrikawissenschaften

Die mündliche Prüfung dauert 20-30 Minuten und erfolgt in der Studienrichtung, in der keine studienbegleitende Teilprüfung abgelegt worden ist.

(6) Die Fachnote der Zwischenprüfung ergibt sich aus dem Mittel der Teilnoten aller Teilprüfungen.

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§ 5 Hauptstudium 36 SWS

Pflichtbereich/Wahlpflichtbereich: 30 SWS (Ling.), 24 SWS (Nichtling.)

  • erste afrikanische Sprache: 4 SWS (Ling.), 4 SWS (Nichtling.)
  • zweite afrikanische Sprache: 8 SWS (Ling.)
  • drei Hauptseminare, davon mindestens zwei in der gewählten Studienrichtung: 6 SWS (Ling.), 6 SWS (Nichtling.)
  • ein Studienprojekt: 4 SWS (Ling.), 4 SWS (Nichtling.)
  • vier Vorlesungen/ Übungen, mindestens zwei davon in der gewählten Studienrichtung: 8 SWS (Ling.), 8 SWS (Nichtling.)
  • eine Übung in der gewählten Studienrichtung: 2 SWS (Nichtling.)

Lehrveranstaltungen nach freier Wahl: 6 SWS (Ling.), 12 SWS (Nichtling.)

Im Hauptstudium müssen vier benotete Leistungsnachweise erbracht werden:

Linguisten:

  • zwei Hauptseminare in der gewählten Studienrichtung,
  • ein Studienprojekt,
  • erste afrikanische Sprache (Übersetzung eines Originaltextes von der 1. afrikanischen Sprache ins Deutsche).

Nichtlinguisten:

  • zwei Hauptseminare in der gewählten Studienrichtung,
  • ein Hauptseminar in einer anderen Studienrichtung,
  • ein Studienprojekt.

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§ 6 Magisterprüfung

(1) Zulassungsvoraussetzungen für die Magisterprüfung:

  • Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung
  • Erbringen der geforderten Leistungsnachweise gemäß § 5,
  • Nachweis über die Teilnahme an einer vom Fakultätsinstitut für Asien- und Afrikawissenschaften angebotenen Exkursion gemäß § 14 Abs. 1 der Studienordnung.

(2) Die Magisterprüfung besteht aus der Magisterarbeit im 1. Hauptfach aus der vom Kandidaten/ der Kandidatin gewählten Studienrichtung und drei Teilprüfungen. Die Magisterarbeit geht den anderen Prüfungsteilen voraus.

1. Hauptfach/Linguisten:

  • Mündliche Prüfung in dem Vertiefungsgebiet der Studienrichtung, in der die Magisterarbeit geschrieben wurde (45 Minuten).
  • Klausur in einer anderer Studienrichtung (180 Minuten). Zwischen mindestens zwei verschiedenen Aufgabenstellungen kann vom Kandidaten gewählt werden.
  • Zweite afrikanische Sprache: Klausur über 120 Minuten und eine mündliche Prüfung über 20-30 Minuten.

Die Sprachklausur besteht aus einer Übersetzung aus der Fremdsprache ins Deutsche, einer kleineren Übersetzung aus dem Deutschen in die Fremdsprache und einem grammatischen Übungsteil. Die mündliche Prüfung besteht aus einer Konversation, Übersetzen eines kurzen Textes von der Fremdsprache ins Deutsche sowie Fragen zur Grammatik.

Das Mittel der Noten der zwei Prüfungsleistungen ergibt die Note der Teilprüfung in der zweiten afrikanischen Sprache.

1. Hauptfach/Nichtlinguisten:

  • Mündliche Prüfung in dem Vertiefungsgebiet der Studienrichtung, in der die Magisterarbeit geschrieben wurde (45 Minuten).
  • Klausur in einer anderen Studienrichtung (180 Minuten). Zwischen mindestens zwei verschiedenen Aufgabenstellungen kann vom Kandidaten gewählt werden.
  • Afrikanische Sprache: Klausur über 120 Minuten und eine mündliche Prüfung über 20-30 Minuten.

Die Sprachklausur besteht aus einer Übersetzung aus der Fremdsprache ins Deutsche, einer kleineren Übersetzung aus dem Deutschen in die Fremdsprache und einem grammatischen Übungsteil. Die mündliche Prüfung besteht aus einer Konversation, Übersetzung eines kurzen Textes von der Fremdsprache ins Deutsche sowie Fragen zur Grammatik.

Das Mittel der Noten der zwei Prüfungsleistungen ergibt die Note der Teilprüfung in der afrikanischen Sprache.

2. Hauptfach:

  • Klausur (180 Minuten) in der gewählten Studienrichtung. Es sind mindestens zwei Themen zur Auswahl zu stellen.
  • Mündliche Prüfung in zwei unterschiedlichen Vertiefungsgebieten der gewählten Studienrichtung (45 Minuten).
  • Eine Sprachprüfung analog § 6 Abs. 2, Nr. 1 und 2

Die Note der Sprachprüfung ergibt sich aus dem Mittel der Noten beider Prüfungsleistungen.

Die Fachnote der Magisterprüfung im 1. sowie im 2. Hauptfach ergibt sich aus dem Durchschnitt der Teilnoten der Teilprüfungen ohne Magisterarbeit.

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B. Nebenfach (NF)

§ 7 Grundstudium 20 SWS

Pflichtbereich/Wahlpflichtbereich:

18 SWS (Ling.), 14 SWS (Nichtling.)

  • afrikanische Sprache: 8 SWS (Ling.)
  • zwei bzw. drei Proseminare in unterschiedlichen Studienrichtungen: 4 SWS (Ling.), 6 SWS (Nichtling.)
  • eine bzw. zwei Vorlesungen in unterschiedlichen Studienrichtungen: 2 SWS (Ling.), 4 SWS (Nichtling.)
  • zwei Vorlesungen/ Übungen in der gewählten Studienrichtung: 4 SWS (Ling.), 4 SWS (Nichtling.)

Lehrveranstaltungen nach freier Wahl: 2 SWS (Ling.), 6 SWS (Nichtling.)

Leistungsnachweise:

  • Linguisten: Ein benoteter Leistungsnachweis in der afrikanischen Sprache (Übersetzung eines Textes aus der afrikanischen Sprache ins Deutsche) und ein benoteter Leistungsnachweis in der gewählten Studienrichtung.
  • Nichtlinguisten: Zwei benotete Leistungsnachweise aus Proseminaren in unterschiedlichen Studienrichtungen.

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§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zulassungsvoraussetzungen:

  • Teilnahmenachweis an der obligatorischen Studienfachberatung während des Grundstudiums,
  • Erbringen der geforderten Leistungsnachweise gemäß § 7.

(2) Die Zwischenprüfung besteht als Blockprüfung aus:

  • einer mündlichen Prüfung in der gewählten Studienrichtung (20-30 Minuten),
  • für Linguisten in einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in der afrikanischen Sprache (20-30 Minuten). Die mündliche Sprachprüfung besteht aus einer Konversation, Übersetzen eines kurzen Textes von der Fremdsprache ins Deutsche sowie Fragen zur Grammatik.

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§ 9 Hauptstudium 16 SWS

Pflichtbereich/Wahlpflichtbereich: 12 SWS

  • zwei Hauptseminare in der gewählten Studienrichtung: 4 SWS
  • drei Vorlesungen/Übungen in der gewählten Studienrichtung: 6 SWS
  • eine Vorlesung/Übung in einer anderen Studienrichtung: 2 SWS

Lehrveranstaltungen nach freier Wahl: 4 SWS

Im Hauptstudium sind zwei benotete Leistungsnachweise zu erbringen:

  • zwei Hauptseminare in der gewählten Studienrichtung.

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§ 10 Magisterprüfung

(1) Zulassungsvoraussetzungen:

  • Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung.
  • Erbringen der geforderten Leistungsnachweise gemäß § 9.

(2) Die Magisterprüfung im MTSG Afrikawissenschaften als NF besteht aus folgenden Teilprüfungen in der gewählten Studienrichtung:

  • einer Klausur (180 Minuten): zwischen mindestens zwei verschiedenen Aufgabenstellungen kann gewählt werden,
  • einer mündlichen Prüfung (30 Minuten).

Die Note der Fachprüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Teilprüfungen.

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§ 12 Regelung für behinderte Studierende

Durch den Prüfungsausschuß ist die Möglichkeit vorzusehen, bei Nachweis einer Beeinträchtigung ganz oder teilweise Studien- und Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form durch gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in anderer Form zu ersetzen.

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§ 13 Anerkennung von Zeiten beruflicher Praxis

Es besteht die Möglichkeit der Anerkennung von Zeiten beruflicher Praxis als berufspraktische Tätigkeit. Über Voraussetzungen, Art und Umfang der Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuß.

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§ 14 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

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