Aufgaben des Kuratoriums gem. § 65 BerlHG
Während der Erprobung der Regelungen der Vorläufigen Verfassung ruhen die Entscheidungsfunktionen des Kuratoriums gem. § 64 BerlHG bis auf die Zuständigkeiten nach § 7a BerlHG (Erprobungsklausel) und § 7b BerlHG (Landeskommission für die Struktur der Universitäten) und die Evaluation. Während der Erprobung stellen die Hauptkommission und die Personalkommission ihre Tätigkeit ein.